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Unsere Kompanie
 

Satzung der St.Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V.

 

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen "St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V."
2. Der Verein wurde am 29.06.1919 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Delbrück unter der Reg.Nr. "VR 0119" eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hövelhof.

§ 2
GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder bei der Aufhebung oder Auflösung der Bruderschaft auch keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Bruderschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3
WESEN, ZWECK UND AUFGABEN

1. Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V. ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.  Köln (BdHDS) bekennt. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statuten für sie richtungsweisend sind.
Zur Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben schließt sich die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V. der Kath. Pfarrgemeinde St. Johannes Nepomuk Hövelhof an, deren jeweiliger Pfarrer oder ein von ihm mit der Vertretung beauftragter Geistlicher dann die Funktion eines Präses  der Bruderschaft wahrnimmt. 

2. Getreu dem Leitsatz der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
 "Für Glaube, Sitte und Heimat" 
 stellen die Mitglieder der St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V. sich folgende Aufgaben:

2.1 Bekenntnis des christlichen Glaubens durch

a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe für Menschen in Not durch Unterstützung und Durchführung nationaler und internationaler Hilfs-, Entwicklungs- und Missionsprojekte.

2.2 Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b) Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens und der Tradition, des Schießsports, des Fahnenschwenkens und der schützenmusikalischen Gruppierungen.
c) Durchführung von ethischen und gesellschaftspolitischen Bildungsveranstaltungen.
 

2.3 Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

a)  Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn.
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung, der Heimatpflege und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d) Pflege der Kontakte zu örtlichen und überörtlichen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

2.4 Diese Textziffer ist zur Zeit nicht belegt.

2.5 Die Bruderschaft widmet sich im besonderen:

a) der Verwirklichung und der Weitergabe des christlichen Glaubens,
b) der Jugendpflege und Jugendförderung,
c) der Förderung des Gemeinschaftslebens,
d) der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,
e) der Pflege und Erforschung des Brauchtums und des historischen Schießspiels,
f) der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens,
g) der Pflege der Spielmanns, Fanfaren- und Blasmusik.

§ 4
ORGANISATORISCHE GLIEDERUNG

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft bzw. das Schützenbataillon gliedert sich in einzelne Kompanien mit ihren Zügen oder Gruppen und ggfls. in weitere Abteilungen oder Gruppen.
Dabei ist die Schützenjugend in der Jungschützenabteilung zusammengefaßt, für die das Statut des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ) richtungsweisend ist.
Hauptzweck der Btl. Schießabteilung (BdHDS) ist der Schießsport, und zwar sowohl im allgemeinen Übungs- und Trainingsbetrieb als auch anl. von Wettkämpfen, und zwar entsprechend den Regeln und Statuten des BdHDS.
Hauptzwecke der der Bruderschaft ebenfalls angeschlossenen  Schiessportabteilung (WSB) sind das Sportschießen und die Jugendpflege, und zwar entsprechend den Regeln und Statuten des WSB. Insofern haben sich die Mitglieder dieser Abteilung zudem zu den Zielen und Statuten des Westfälischen Schützenbundes e.V. (WSB) zu bekennen.

§ 5
VERANSTALTUNGEN, AKTIONEN UND AKTIVITÄTEN

Die im § 3 dieser Satzung verankerten Zwecke und Aufgaben sollen von der Schützenbruderschaft, ihren organisatorischen Gliederungen und den Mitgliedern im Rahmen von Veranstaltungen, Aktionen und Aktivitäten in den nachstehend aufgeführten Bereichen verwirklicht werden.

1. Das kirchliche Engagement

  • Verkündung und Bezeugung des christlichen Glaubens in Wort und Tat.
  • Engagement im kirchlichen Gemeindeleben und im diözesanen Leben.
  • Mitfeier und Mitgestaltung von Gottesdiensten, wie z.B. Schützenmesse am Tage der Generalversammlung der Bruderschaft, anl. des jährlichen Schützenfestes, anl. des Hubertus-tages oder des Erntedankfestes.
  • Mitfeier und Mitgestaltung von Andachten sowie Beteiligung an Wallfahrten (z.B. Beteiligung an der turnusmäßigen Schützenwallfahrt der Sennebruderschaften nach Werl)
  • Übernahme von Ehrendiensten bei wichtigen kirchlichen Anlässen sowie Begleitung des Allerheiligsten bei Prozessionen.
  • Religiöse und geistige Bildung, wie z.B. Teilnahme an Besinnungstagen und Exerzitien sowie Durchführung von und Teilnahme an Seminar- und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen.
  • Durchführung und Mitgestaltung ökumenischer Gottesdienste und Veranstaltungen.

.
2. Das soziale Engagement

  • Gemeinschaftsförderung durch Pflege des Gemeinschaftslebens und der Schützentradition.
  • Gegenseitige Hilfe der Mitglieder Bruderschaft und ihrer Familien
  • Nachbarschaftshilfe
  • Sozialer Einsatz für Menschen in Not, insbesondere für Kinder, Kranke, Behinderte und alte Menschen.
  • Durchführung sog. Seniorennachmittage.
  • Einsatz für Heimatlose und Flüchtlinge.
  • Pflege von Grab- und Gedenkstätten und Begleitung von Trauernden.
  • Unterstützung angehender Priester, Missionare und Missionsschwestern.
  • Förderung oder Mitwirkung bei kirchlichen Entwicklungsprojekten.
  • Unterstützung von örtlichen, nationalen und internationalen caritativen Maßnahmen.


3. Das gesellschaftliche und kulturelle Engagement

  • Beteiligung am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben
  • Kulturelle, politische und gesellschaftliche Bildungsarbeit und Bildungsfahrten
  • Pflege des überlieferten Brauchtums sowie Bewahrung und Weiterentwicklung der Tradition.
  • Darstellung der inhaltlichen Aspekte des Schützenwesens in der Öffentlichkeit.
  • Durchführung des jährlichen Vogelschießens (jeweils am zweiten Sonntag im Juni) und Schützenfestes
  • (jeweils am vierten Wochenende im Juni, und zwar samstags, sonntags und montags).
  • Durchführung geschlossener Feiern der einzelnen Kompanien, wie z.B. Hubertusball, Winter-bälle.
  • Durchführung von Familiennachmittagen der einzelnen Kompanien in den Sommermonaten.

4. Das sportliche Engagement

4.1 Schießsport

  • Pflege und Erhalt des dem traditionellen Schützenwesens eigentümlichen Schießspiels
  • Förderung des Schießsports, Unterweisung in den verschiedensten Disziplinen, wie  z.B. KK-Gewehr, Luftgewehr, Pistole, Luftpistole, regelmäßiges Training und Wettkampfschießen auf sportlicher Basis.
  • Schießsportliche Ausbildung von Jung- und Schülerschützen.
  • Aus- und Weiterbildung von Schießleitern.
  • Teilnahme an Vergleichskämpfen, Pokalschießen und sonstigen Schießwettbewerben in den verschiedensten Klassen
  • Teilnahme an Bezirks-, Diözesan- und Bundeskönigsschießen sowie Europakönigsschießen
  • Teilnahme an Bezirks-, Diözesan- und Bundesprinzen- und -schülerprinzenschießen
  • Teilnahme an Bezirks-, Diözesan- und Bundespokalwettbewerben der Schützenjugend
  • Verbindung und Zusammenarbeit mit anderen schießsporttreibenden Vereinen, Verbänden und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene (wie z.B. Deutscher Schützenbund)


4.2 Fahnenschwenken

  • Pflege und Förderung des historischen Fahnenschwenkens
  • Ausbildung im historischen Fahnenschwenken
  • Wettkämpfe im historischen Fahnenschwenken auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene
  • Teilnahme an nationalen und internationalen Fahnenschwenker-Wettbewerben


5. Engagement für die Jugend

  • Sensibilisierung Jugendlicher für das Verständnis und die praktische Umsetzung der Ideale der Schützenbruderschaften „Glaube, Sitte und Heimat“.
  • Motivation und Befähigung Jugendlicher zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Bruderschaften, insbesondere in der Jungschützenabteilung
  • Mitarbeit am Erhalt und an der Weiterentwicklung der Tradition des Schützenwesens
  • Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens
  • Durchführung von Ferienfreizeiten und Jugendbegegnungen im In- und Ausland
  • Aus- und Weiterbildung im Schießsport, im Fahnenschwenken und in der Schützenmusik
  • Ausrichtung von und Teilnahme an Zusammenkünften und Wettbewerben der Schützenjugend
  • Soziale, gesellschaftspolitische und kulturelle Bildung.
  • Öffentlichkeitsarbeit für die Schützenjugend, ihre Aktionen und Aktivitäten. Dazu zählt auch die turnusmäßige Ausrichtung eines sog. „Tages der Jugend“


Beim Vogelschießen und Schützenfest wird die besondere Festordnung vom Vorstand der Bruderschaft bestimmt und bekanntgegeben.

Für Veranstaltungen innerhalb der Kompaniebereiche ist der jeweilige Kompanievorstand verant-wortlich. Dabei hat er jedoch in Übereinstimmung mit dem Btl.Vorstand zu handeln. In Zweifelsfällen hat er sich rechtzeitig vorher mit dem Ersten Brudermeister zwecks Abstimmung in Verbindung zu setzen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen der übrigen Abteilungen, Züge und Gruppen.
 

§ 6
MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDSAUFNAHME

1. Allgemeines

 Bei der Mitgliedschaft in der Bruderschaft wird unterschieden zwischen

  • Vollmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • sonstigen Mitgliedern

Alle Mitglieder müssen bereit sein, sich zum Inhalt der Satzung der Bruderschaft und damit auch zum Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BdHDS) zu bekennen.
2. Vollmitglieder
Die Vollmitgliedschaft in der Bruderschaft kann frühestens für das Kalenderjahr beantragt werden, in dem der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet.

3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das öffentliche Wohl oder die Belange der Bruderschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern der Bruderschaft ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes. Ein derartiger Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Drittel sämtlicher Vorstandsmitglieder.

4. Sonstige Mitglieder

Als sonstige Mitglieder gelten:

4.1 Die in die Jungschützenabteilung aufgenommenen

 a) Schülerschützen und -schützinnen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
     bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
     und
 b) Jungschützen und -schützinnen ab Erreichung des 16. Lebensjahres.

Dazu rechnen auch die Fahnenschwenker und -schwenkerinnen sowie die Jungmusiker- und -musikerinnen.

4.2   Die in die Btl. Schießabteilung (BdHDS) aufgenommenen Frauen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.
4.3 Die in die Schießsportabteilung (WSB) aufgenommenen

 a) Schüler und Schülerinnen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
     bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
 b) Jugendlichen ab Erreichung des 15. Lebensjahres
    bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.
 c) Junioren und Juniorinnen ab Erreichung des 18. Lebensjahres
     bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
 d) Sportschützen und Sportschützinnen
    ab Erreichung des 22. Lebensjahres.

Mitglieder der Schießsportabteilung (WSB), die auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin  nicht gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Bruderschaft erwerben möchten, gelten im Sinne dieser Satzung für die Bruderschaft ebenfalls als "sonstige Mitglieder".


5. Mitgliedsaufnahme

5.1 Das Gesuch um Aufnahme als Vollmitglied ist schriftlich an den zuständigen Kompaniechef zu richten. Dieser leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme dem Btl.Vorstand zur Beschlußfassung zu.
5.2 Das Gesuch um eine Aufnahme in die Jungschützenabteilung ist schriftlich an den Jungschützenmeister zu richten. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jungschützenmeister.
5.3 Frauen richten das Gesuch um eine Aufnahme in die Btl. Schießabteilung (BdHDS) schriftlich an den Btl.Schießmeister. Über die Aufnahme entscheidet der Btl. Schießmeister.
5.4 Das Gesuch um eine Aufnahme in die Schießsportabteilung (WSB) ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schießsportabteilung (WSB) zu richten. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende der Schießsportabteilung (WSB).

6. Datenschutzklausel

6.1 Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Miglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder gemutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

6.2 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

6.3 Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

6.4 Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer; wobei der Bund nur bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) Einsicht  auf die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse, sowie die Bezeichung ihrer Funktion im Verein hat. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

6.5 Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
 

§ 7
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.
2. Der Austritt setzt eine freiwillige und schriftliche Kündigung an den Vorstand voraus, und zwar mit einer Vierteljahresfrist zum Schluß eines Geschäftsjahres.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes setzt einen entsprechenden Beschluß des Vorstandes voraus.

 Ausgeschlossen werden kann beispielsweise, wer

a) die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins  nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige
Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt,
b) die festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge nicht oder nicht regelmäßig zahlt,
c) Bestimmungen dieser Satzung gröblich verletzt oder sich auch nicht mehr um die Interessen der Bruderschaft kümmert,
d) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten; insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge und ähnlicher Zuwendungen.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsausweise zurückzugeben.
 

§ 8
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit und die Ziele der Bruderschaft zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2. Jedes Vollmitglied hat das Recht auf den Prinzen- und den Königsschuß, und zwar unter Beachtung der in der Schieß- und Proklamationsordnung festgelegten Grundsätze.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und sich möglichst an den Veranstaltungen der Bruderschaft mit ihren Kompanien und Abteilungen zu beteiligen. 

 § 9
MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Höhe der von den Vollmitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und Sterbekassenbeiträge wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

Vollmitglieder, die erst ab dem vollendeten 59. Lebensjahr in die Bruderschaft aufgenommen werden, haben außer den ansonsten zu zahlenden Beiträgen einen einmaligen Sterbekassenausgleichsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu zahlen.

2. Der Eintritt in die Bruderschaft verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung der Beiträge in der festgelegten Höhe. Unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres sind immer die vollen Jahresbeiträge zu zahlen.

3. Die Jahresbeiträge werden spätestens zum Ende des 1. Halbjahres eines Geschäftsjahres fällig.
Bei Erwerb der Mitgliedschaft im Verlauf des 2. Halbjahres eines Kalenderjahres werden die Jahresbeiträge spätestens zum Ende des zweiten Monats nach erfolgtem Eintritt fällig.

4. Die Beiträge und sonstigen Zuwendungen auf freiwilliger Basis an den Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Verwendung finden.

5. Von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages sind befreit:

5.1 Präses der Bruderschaft.

5.2 Diese Textziffer ist zur Zeit nicht belegt.

5.3 Ehrenmitglieder der Bruderschaft.

Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Kalenderjahr, in dem die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt.

Soweit bereits vor der Ernennung die Vollmitgliedschaft in der Bruderschaft erworben war, ist ein von der Mitgliederversammlung festgelegter anteiliger Beitrag zur Sterbekasse, sowie eine Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge, auch von den Ehrenmitgliedern zu entrichten.

5.4 Vollmitglieder, die den Grundwehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst leisten.

Die Beitragsbefreiung gilt dabei für die Dauer eines Kalenderjahres. Einen von der Mitgliederversammlung festgelegten anteiligen Beitrag zur Sterbekasse, sowie eine Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge, haben jedoch auch diese Vollmitglieder zu entrichten.

6. Über die Höhe der Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge von beitragsbefreiten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 10
STERBEKASSE

1. Die Bruderschaft unterhält eine Sterbekasse.

2. Beim Tod eines jeden Vollmitgliedes wird den Angehörigen aus dieser Sterbekasse ein Sterbegeld gezahlt.

3. Über die Höhe des Sterbegeldes entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 11
GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.  Mindestens einmal jährlich - im Regelfall im Januar am ersten Sonntag nach St. Sebastianus findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt.

2.  Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es für nötig erachtet bzw. wenn das Interesse der Bruderschaft eine Einberufung erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vollmitglieder bei dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung beantragt.

3. Die Tagesordnung wird vom Ersten Brudermeister festgelegt.

4. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ersten Brudermeister. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind vorher durch Aushang im Bekannt-machungskasten der St. Hubertus-Schützenbruderschaft (Standort: Bereich "Einkaufsstraße" in der Nähe des Postamtes in Hövelhof) bekanntzugeben.

Zusätzliche Hinweise können in der Tagespresse u.ä. Publikationen erfolgen.
 

§ 14
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
 2. Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes.
 3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.(siehe dazu § 20)
 4. Entlastungserteilung für den Vorstand.
 5. Beschlüsse zur Ergänzung der Tagesordnung.(siehe dazu § 15 Ziff. 3)
 6. Wahl von Vorstandsmitgliedern.(siehe dazu § 16 Ziff. 2)
 7. Wahl der Kassenprüfer.(siehe dazu § 20)
 8. Wahl weiterer Funktionsträger.(siehe dazu § 21)
 9. Beschlüsse über die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge, der Kostenbeteiligungen bei beitragsbefreiten Mitgliedern, sowie der Beiträge zur Sterbekasse.(siehe dazu § 9)
10. Beschlüsse über die Höhe des Sterbegeldes.(siehe dazu § 10)
11. Beschlüsse über Satzungsänderungen.(siehe dazu § 21)
12. Beschlußfassung zur Auflösung der Bruderschaft.(siehe dazu § 22).
 

§ 15
VERFAHREN IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Nur Voll- und Ehrenmitglieder der Bruderschaft  sind in den Mitgliederversammlungen wahl- und stimmberechtigt. Dabei hat jedes Voll- bzw. Ehrenmitglied eine Stimme.

2.  Anträge und Vorschläge aus den Kreisen der Mitglieder müssen dem Ersten Brudermeister mindestens 8 Tage vor der angesetzten Mitgliederversammlung schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden.

3. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von dem Zweiten Brudermeister, geleitet.

4. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen, wenn für diesen Antrag eine einfache Mehrheit durch Handzeichen erzielt wird.

5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Mitgliederversammlungen sind entsprechende Niederschriften anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 16
VORSTAND

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)  Erster Brudermeister
     als Vorsitzender des Vereins
b) Zweiter Brudermeister
     als stellvertr. Vorsitzender des Vereins
c)  Btl.Schriftführer
d) Erster Btl.Schatzmeister
e) Zweiter Btl.Schatzmeister
f)  Erster Btl.Platzmeister
g)  Zweiter Btl.Platzmeister
h)  Btl.Schießmeister
i)  die Kompaniechefs der einzelnen Kompanien
j)  Jungschützenmeister
k)  Vorsitzender der Schießsportabteilung (WSB)
l)  Schützenkönig des jeweiligen Schützenjahres
m) Präses der Bruderschaft.

2. Die turnusmäßige Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

Dabei sind die Vorstandsmitglieder gem. Ziffer 1 Buchst. a) bis g) von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, zu wählen.

3. Die Wahl der Kompaniechefs gem. Ziffer 1 Buchst. i) erfolgt innerhalb der einzelnen Kompanien.

Die Wahl des Jungschützenmeisters gem. Ziffer 1 Buchst. j) erfolgt innerhalb der Jungschützenabteilung.

Die Wahl des Vorsitzenden der Schießsportabteilung (WSB) gem. Ziffer 1 Buchst. k) erfolgt innerhalb der Schießsportabteilung. Zum Vorsitzenden der Schießsportabteilung (WSB) kann jedoch nur jemand gewählt werden, der bereits die Vollmitgliedschaft in der Bruderschaft erworben hat.

Die Wahl der nach Ziffer 3 zu wählenden Vorstandsmitglieder hat ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen, und zwar angepaßt an den Dreijahresrhytmus der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder (siehe Ziffer 2), damit sich übereinstimmende turnusmäßige Amtsperioden ergeben.

Die Namen der nach Ziffer 3 gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Ersten Brudermeister in der nächsten auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

4. Der Schützenkönig (siehe Ziffer 1 Buchst. l) gehört kraft seiner Funktion dem Vorstand an.

5.  Der Präses (siehe Ziffer 1 Buchst. m) gehört kraft seines Amtes dem Vorstand an.

6. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vollmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

7. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der turnusmäßigen Amtsperiode ist wie folgt zu  verfahren:

7.1 Beim Ausscheiden eines der unter Ziffer 1 Buchst. a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder beauftragt der Vorstand eines der übrigen Vorstandsmitglieder mit der zusätzlichen Wahrnehmung der Funktion oder er wählt ein Ersatzmitglied in den Vorstand.

Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erfolgt dann jedoch Ersatzwahl für den Rest der turnusmäßigen Amtsperiode des Vorstandes.

7.2 Beim Ausscheiden eines der unter Ziffer 1 Buchst. h) bis k) genannten Vorstandsmitglieder wählen die Kompanien bzw. die betreffenden Abteilungen einen Nachfolger für den Rest der turnusmäßigen Amtsperiode des Vorstandes.

8. Sofern ein Vorstandsmitglied in Personalunion mehrere Vorstandsfunktionen wahrnimmt, reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.
 

§ 17
GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

1. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Brudermeister, der Zweite Brudermeister, der Btl. Schriftführer, der Erste Btl.Schatzmeister und der Zweite Btl. Schatzmeister, von denen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln müssen.

2. Einer der gemeinschaftlich Handelnden muß dabei entweder der Erste Brudermeister oder der Zweite Brudermeister sein.
 
 

§ 18
AUFGABEN DES VORSTANDES

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bruderschaft zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Dabei obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.

2.2 Erarbeitung von Beschlußempfehlungen für die Mitgliederversammlungen.

2.3 Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.

2.4 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.

2.5 Beschlußfassung über die Aufnahme von Vollmitgliedern. (siehe dazu § 6 Ziff. 5.1)

2.6 Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. (siehe dazu § 6 Ziff. 3)

2.7 Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern. (siehe dazu § 7 Ziff. 3)

2.8 Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

2.9 Beschlußfassung über Grundsatzregelungen zur organisatorischen Gliederung der Bruderschaft sowie zur Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung.

2.10 Diese Textziffer ist zur Zeit nicht belegt.

2.11  Beschlußfassung über den Erlaß einer Schieß- und Proklamationsordnung für das jährliche Vogelschießen.

2.12 Beschlußfassung über Grundsatzregelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Bruderschaft, wie z.B. Uniform- und Dienstrangordnung, Regelungen zu Orden und Ehrenzeichen sowie sonstigen Insignien.

§ 19
VERAHREN IN DEN VORSTANDSSITZUNGEN

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese finden statt, wenn das Interesse der Bruderschaft eine Sitzung erfordert bzw. wenn der Vorstand es für nötig hält.

2. Die Vorstandssitzungen werden vom Ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Brudermeister, einberufen und geleitet.

3. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Erste Brudermeister kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Unterzeichnung der Einladung beauftragen.

4. Der Erste oder der Zweite Brudermeister können auch andere Mitglieder der Bruderschaft, die nicht dem Vorstand angehören, oder sonstige Dritte zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einladen.

Diese zusätzlich Eingeladenen können dann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen mit teilnehmen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Erste oder der Zweite Brudermeister, anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 20
KASSENPRÜFUNG

1. Zur Vorprüfung der Jahresrechnung bzw. des Kassenberichts wählt die Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer; eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Den gewählten Kassenprüfern sind seitens des Vorstandes alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ihren Bericht über das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vor.

§ 21
SONSTIGE FUNKTIONSTRÄGER

1.  Für die Bruderschaft bzw. das Bataillon sind folgende weitere Funktionsträger zu bestellen:

 1.1  Btl. Fahnenoffiziere
 1.2  Btl. Adjutanten.

Diese Funktionsträger sind von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ersten Brudermeisters auf die Dauer von jeweils drei Jahren zuwählen; eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden erfolgt auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der turnusmäßigen Amtszeit.

§ 22
SATZUNGSÄNDERUNG

1. Diese Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden. In der Bekanntgabe der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" besonders hinzuweisen.

2.  Für eine Satzungsänderung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit.
 
 

§ 23
AUFLÖSUNG DER BRUDERSCHAFT

1. Mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder kann der Vorstand eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschließen.

2. Die Auflösung der Bruderschaft kann dann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In der Bekanntgabe der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt "Auflösung der Bruderschaft" besonders hinzuweisen.

3. Für den Beschluß über eine Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die politische Gemeinde Hövelhof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24
INKRAFTTRETEN

1. Diese von der Mitgliederversammlung in der Sitzung am 23.01.1994 beschlossene Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Vereinssatzung vom 28.01.1962 i.d.Fassung vom 25.01.1976 außer Kraft.
 

Unterzeichnung der - aufgrund des von der Mitgliederversammlung am 20.01.2008 unter TOP 9 gefassten Beschlusses zur Satzungsänderung - neu gefassten Satzung durch die in der vorgenannten Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Neufassung gilt als Anlage und gleichzeitig als Protokollbestandteil zum Protokoll über die Mitgliederversammlung vom 20.01.2008.

gez. Hubert Bonke                                                           gez. Ingo Buschmeier
Erster Brudermeister                                                        Zweiter Brudermeister

gez. Udo Gehrke                gez. Andreas Joachim             gez. Reinhard Kirchhoff
Btl.Schriftführer                  1. Btl.Schatzmeister                2. Btl. Schatzmeister
  


  Satzungsänderungen
Änderungen der von der Mitglieder- bzw. Generalversammlung der Bruderschaft
am 23.01.1994 beschlossenen Vereinssatzung
(diese Änderungen sind im vorstehenden Satzungstext entsprechend eingearbeitet)

1. Änderung gem. Beschluß der Generalversammlung vom 22.01.1995:

1.1 - Neufassung des § 6 Ziffer 1 letzter Absatz, Satz 1:
Die Bewerber um eine Mitgliedschaft in der St. Hubertus-Schützenbruderschaft müssen ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der Gemeinde Hövelhof haben.
Änderung gegenüber der bisherigen Fassung:
Hinter dem Wort „Wohnsitz“ wurde das Wort „Firmensitz“ neu eingefügt.

1.2-  Ersatzlose Streichung der Ziffer 3 des § 15.
Änderung gegenüber der bisherigen Fassung:
Die bisherige Ziffer 3 des § 15 hatte folgenden Wortlaut:
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

2. Änderung gem. Beschluß der Generalversammlung vom 25.01.1998:

2.1 – Neufassung des § 8 Abs. 2:
Jedes Vollmitglied hat das Recht auf den Prinzen- und Königsschuß, und zwar unter Beachtung der in der Schieß- und Proklamationsordnung festgelegten Grundsätze.
Änderung gegenüber der bisherigen Fassung:
Der bisherige Absatz 2 des § 8 hatte folgenden Wortlaut:
Jedes Mitglied hat das Recht auf den Prinzenschuß und nach fünfjähriger Mitgliedschaft als Vollmitglied das Recht auf den Königsschuß, und zwar unter Beachtung der in der Schieß- und Proklamationsordnung festgelegten Grundsätze.

3. Änderung gem. Beschluß der Generalversammlung vom 20.01.2002:

3.1 - Neufassung des § 3:
Im § 3 wurden die Formulierungen unter Ziffern 2.1 bis 2.3 gegenüber der bisherigen Fassung geringfügig verändert. Die Formulierung unter Ziffer 2.5 wurde neu in den Satzungstext aufgenommen. Ansonsten entspricht die Neufassung des § 3 der bisherigen Fassung.

3.2 - Neufassung des § 5:
Der § 5 wurde insgesamt neu gefasst und ersetzt den bisherigen § 5 der Vereinssatzung nahezu komplett.

Anmerkung zu den Änderungen der §§ 3 und 5:
Die nunmehr vorgesehenen Neufassungen sind abgestimmt auf das neue Bundesstatut i.d.F. vom 19.03.2000. Dabei wurden die Neuformulierungen des § 3 aus dem § 2 des neuen Bundesstatuts übernommen.
In die Neufassung des § 5 sind die im Aktionsprogramm des Bundes (Bestandteil des Bundesstatuts) enthaltenen Formulierungen mit eingeflossen.

3.3 - Änderung des § 6:
Gem. einer Empfehlung des Btl.Vorstand soll eine Altersbeschränkung für die Aufnahme als Vollmitglied künftig entfallen. Es gilt jedoch weiterhin die von der Generalversammlung am 21.01.2001 beschlossene Beitragsregelung, nach der u.a. Vollmitglieder, die erst nach Vollendung des 59. Lebensjahres in die Bruderschaft eintreten, einen einmaligen Sterbekassenausgleichsbetrag in Höhe von 15,50 Euro zu zahlen haben.

3.4 - Änderung der §§ 16 und 17:
Künftig gehört auch ein Zweiter Btl.Schatzmeister zum Vorstand. Der neue Zweite Btl.Schatzmeister gehört zudem auch dem geschäftsführenden Vorstand der Bruderschaft an. In den §§ 16 und 17 wurden dementsprechend die Bezeichnungen „Zweiter Btl.Schatzmeister“ zusätzlich eingefügt.

Gründe: Größe der Bruderschaft – immerhin nunmehr über 1.900 Mitglieder. Dadurch erheblicher Aufgabenzuwachs im Rahmen der lfd. Geschäftsführung. Die Vorstandarbeit wird ehrenamtlich wahrgenommen. Bei 5 Mitgliedern im geschäftsführenden Vorstand lassen sich die Aufgaben besser aufteilen.


4. Änderung gem. Beschluß der Generalversammlung vom 21.01.2004:

4.1 - Neufassung des § 6:

Es entfallen die Sätze 3, 4 und 5 des Absatzes 1 mit folgendem Wortlaut:
Die Bewerber um eine Mitgliedschaft in der St. Hubertus-Schützenbruderschaft müssen ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der Gemeinde Hövelhof haben. Dabei gelten die Grenzen der Gemeinde vor und nach einer evtl. Veränderung der Gemeindegrenzen. Diese Einschränkung gilt nicht für die "sonstigen Mitglieder" der Schießsportabteilung im WSB.
 
Gründe:
Es ist in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, dass die Aufnahme als Mitglied abgelehnt werden musste, weil der Bewerber nicht die Satzungsbedingenen des § 6 erfüllte. Dies führte insbesondere dann zur Verärgerung, wenn innerhalb einer Gruppe von Bewerbern, ein Bewerber zwar in der Nachbarschaft, aber doch in einer anderen Gemeinde wohnte.
Die entgültige Zustimmung zur Mitgliedsaufnahme erfolgt weiterhin durch den Vorstand.


5. Änderung gem. Beschluß der Generalversammlung vom 22.01.2006:

5.1 - Ergänzung im § 6 von Absatz 6 "Datenschutzklausel" mit den Ziffern 6.1 bis 6.5

Gemäß dem Transparenzgesetz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) besteht eine Mitteilungspflicht an alle Vereinsmitglieder über die Weitergabe bestimmter personenbezogener Daten an den Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. zur namentlichen Mitgliedermeldung im internetgestützten System BAStian. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. wurden durch den TÜV Rheinland geprüft und in einem Gutachten positiv bewertet.

5.2 - Ergänzungen im § 9 in den Ziffern 5.2 - 5.4 wurde folgender Text ergänzt:
" sowie eine Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge"

5.3 - Ergänzung im § 9 mit folgendem Wortlaut:
Über die Höhe der Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge von beitragsbefreiten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.4 - Ergänzung im  § 14 in Ziffer 9 wurde folgender Text ergänzt:
"der Kostenbeteiligungen bei beitragsbefreiten Mitgliedern".


6. Änderung gem. Beschluß der Generalversammlung vom 20.01.2008:

6.1 – Ersatzlose Streichung der Ziffer 2.4 im § 3:
Änderung gegenüber der bisherigen Fassung:
Die bisherige Ziffer 2.4 des § 3 hatte folgenden Wortlaut:
Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung einer vereinseigenen Schützenhalle auf einer von der pol. Gemeinde Hövelhof zur Verfügung gestellten Grundstücksfläche.

Die Schützenhalle mit den darin untergebrachten Schießsportanlagen versteht sich dabei sowohl als Versammlungs- und Begegnungsstätte als auch als Sportstätte der Bruderschaft und dient insofern vorrangig der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben und der Durchführung seiner Veranstaltungen sowie der Ausübung des Schießsports.

6.2 – Ersatzlose Streichung der Ziffer 5.2 im § 9:
Änderung gegenüber der bisherigen Fassung:
Die bisherige Ziffer 5.2 des § 9 hatte folgenden Wortlaut:
Vollmitglieder (Altersschützen) ab dem vollendeten 70. Lebensjahr.

Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Kalenderjahr, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Einen von der Mitgliederversammlung festgelegten anteiligen Beitrag zur Sterbekasse, sowie eine Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge, haben jedoch auch diese Altersschützen zu entrichten.

6.3 – Ersatzlose Streichung der Ziffer 2.10 im § 18:
Änderung gegenüber der bisherigen Fassung:
Die bisherige Ziffer 2.10 des § 18 hatte folgenden Wortlaut:
Beschlussfassung über Grundsatzregelungen zur Nutzung und Verwaltung der vereinseigenen Schützenhalle und des Festplatzes.